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Urlaubsabgeltung berechnen – Resturlaub auszahlen

Das Arbeitsverhältnis endet, Resturlaub ist noch offen? Dann muss der Arbeitgeber ihn auszahlen (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Hier berechnen Sie den Brutto-Betrag nach der 3/13-Formel.

3/13Monatsgehalt × 3 ÷ 13 = Wochenverdienst
§ 7 IVBUrlG – Anspruch nur bei Beendigung
13 WochenReferenzzeitraum (§ 11 BUrlG)
SV-pflichtigvolle Steuer + Sozialabgaben

Urlaubsabgeltung berechnen

Urlaubsabgeltung (brutto)

Wochenverdienst (Gehalt × 3/13)
Wert eines Urlaubstags

Bruttobetrag nach der 3/13-Praxisformel bei festem Monatsgehalt. Variable Vergütung (Provisionen, Zuschläge) der letzten 13 Wochen erhöht den Schnitt; Überstunden zählen nicht.

So rechnet die 3/13-Formel

  1. WochenverdienstMonatsgehalt × 3 ÷ 13 – so werden aus 3 Monaten die 13 Referenzwochen des § 11 BUrlG. Beispiel: 3.900 € × 3 ÷ 13 = 900 €.
  2. TageswertWochenverdienst ÷ Arbeitstage pro Woche. Beispiel: 900 € ÷ 5 = 180 €.
  3. AbgeltungTageswert × offene Urlaubstage. Beispiel: 10 Tage → 1.800 € brutto.
Nicht mit der Abfindung verwechseln: Die Urlaubsabgeltung ist Arbeitsentgelt – voll steuer- und sozialversicherungspflichtig. Die Abfindung dagegen ist SV-frei und wird über die Fünftelregelung begünstigt. Beide Beträge in Aufhebungsverträgen immer getrennt ausweisen.
Wie viele Tage sind offen? Erst den Anspruch im Austrittsjahr klären – voll oder gezwölftelt: Urlaubsanspruch berechnen. Davon genommene Tage abziehen; auch Alturlaub aus Krankheitsjahren kann abzugelten sein (15-Monats-Frist).

Häufige Fragen zur Urlaubsabgeltung

Wann habe ich Anspruch auf Urlaubsabgeltung?

Nur wenn das Arbeitsverhältnis endet und der Urlaub deshalb ganz oder teilweise nicht mehr genommen werden kann (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Im laufenden Arbeitsverhältnis darf Urlaub grundsätzlich nicht „ausgezahlt" werden – er dient der Erholung.

Wie wird die Urlaubsabgeltung berechnet?

Nach dem Referenzprinzip des § 11 BUrlG: durchschnittlicher Verdienst der letzten 13 Wochen vor dem Ausscheiden. Praxisformel bei festem Gehalt: Monatsgehalt × 3 ÷ 13 = Wochenverdienst, geteilt durch die Arbeitstage pro Woche = Wert eines Urlaubstags. Überstundenvergütung zählt nicht mit.

Ist die Urlaubsabgeltung steuer- und sozialversicherungsfrei?

Nein – anders als eine echte Abfindung ist die Abgeltung normales Arbeitsentgelt: Sie ist voll lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Auch die Fünftelregelung gilt hier nicht.

Verjährt der Abgeltungsanspruch?

Der Anspruch entsteht mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses und unterliegt der regelmäßigen Verjährung (3 Jahre) – aber Achtung: Arbeits- und Tarifverträge enthalten oft Ausschlussfristen von nur 3 Monaten. Anspruch daher schnell schriftlich geltend machen.