So rechnet die 3/13-Formel
- WochenverdienstMonatsgehalt × 3 ÷ 13 – so werden aus 3 Monaten die 13 Referenzwochen des § 11 BUrlG. Beispiel: 3.900 € × 3 ÷ 13 = 900 €.
- TageswertWochenverdienst ÷ Arbeitstage pro Woche. Beispiel: 900 € ÷ 5 = 180 €.
- AbgeltungTageswert × offene Urlaubstage. Beispiel: 10 Tage → 1.800 € brutto.
Häufige Fragen zur Urlaubsabgeltung
Wann habe ich Anspruch auf Urlaubsabgeltung?
Nur wenn das Arbeitsverhältnis endet und der Urlaub deshalb ganz oder teilweise nicht mehr genommen werden kann (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Im laufenden Arbeitsverhältnis darf Urlaub grundsätzlich nicht „ausgezahlt" werden – er dient der Erholung.
Wie wird die Urlaubsabgeltung berechnet?
Nach dem Referenzprinzip des § 11 BUrlG: durchschnittlicher Verdienst der letzten 13 Wochen vor dem Ausscheiden. Praxisformel bei festem Gehalt: Monatsgehalt × 3 ÷ 13 = Wochenverdienst, geteilt durch die Arbeitstage pro Woche = Wert eines Urlaubstags. Überstundenvergütung zählt nicht mit.
Ist die Urlaubsabgeltung steuer- und sozialversicherungsfrei?
Nein – anders als eine echte Abfindung ist die Abgeltung normales Arbeitsentgelt: Sie ist voll lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Auch die Fünftelregelung gilt hier nicht.
Verjährt der Abgeltungsanspruch?
Der Anspruch entsteht mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses und unterliegt der regelmäßigen Verjährung (3 Jahre) – aber Achtung: Arbeits- und Tarifverträge enthalten oft Ausschlussfristen von nur 3 Monaten. Anspruch daher schnell schriftlich geltend machen.