Die gesetzlichen Kündigungsfristen im Überblick
Für die Eigenkündigung gilt immer die Grundfrist von 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Kündigt der Arbeitgeber, verlängert sich die Frist mit der Betriebszugehörigkeit:
| Betriebszugehörigkeit | Frist Arbeitgeber | zum |
|---|---|---|
| Probezeit (max. 6 Monate) | 2 Wochen | taggenau |
| unter 2 Jahren | 4 Wochen | 15. oder Monatsende |
| ab 2 Jahren | 1 Monat | Monatsende |
| ab 5 Jahren | 2 Monate | Monatsende |
| ab 8 Jahren | 3 Monate | Monatsende |
| ab 10 Jahren | 4 Monate | Monatsende |
| ab 12 Jahren | 5 Monate | Monatsende |
| ab 15 Jahren | 6 Monate | Monatsende |
| ab 20 Jahren | 7 Monate | Monatsende |
Beispielrechnungen für jedes Betriebsjahr: 2 Jahre, 5 Jahre, 8 Jahre, 10 Jahre, 12 Jahre, 15 Jahre, 20 Jahre.
So berechnen Sie die Frist richtig
- Zugang bestimmenDie Frist läuft ab dem Tag, an dem die Kündigung zugeht – nicht ab dem Datum im Briefkopf. Einwurf am Abend zählt meist erst für den Folgetag.
- Betriebszugehörigkeit ermittelnVolle Jahre vom Eintritt bis zum Zugang der Kündigung; Ausbildungszeit im selben Betrieb zählt mit.
- Frist + Endtermin anwenden„Zum Monatsende" heißt: Frist abzählen, dann bis zum letzten Tag des Monats verlängern. Die 4-Wochen-Grundfrist kennt zwei Termine – den 15. und das Monatsende.
Sonderfälle
Häufige Fragen zur Kündigungsfrist
Welche Kündigungsfrist gilt für Arbeitnehmer?
Für die Eigenkündigung gilt die Grundfrist: 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats (§ 622 Abs. 1 BGB) – unabhängig davon, wie lange Sie im Betrieb sind. Die verlängerten Fristen des § 622 Abs. 2 BGB gelten nur für die Kündigung durch den Arbeitgeber. Arbeits- oder Tarifvertrag können aber längere Fristen auch für Arbeitnehmer vorsehen.
Wann beginnt die Kündigungsfrist zu laufen?
Mit dem Zugang der Kündigung – also wenn das Schreiben so in Ihren Machtbereich gelangt, dass Sie es unter normalen Umständen zur Kenntnis nehmen können (z. B. Einwurf in den Briefkasten zur üblichen Postzeit). Nicht entscheidend ist das Datum auf dem Schreiben.
Zählt die Ausbildungszeit zur Betriebszugehörigkeit?
Ja. Wird das Arbeitsverhältnis im selben Betrieb fortgesetzt, zählt die Ausbildungszeit für die Fristen des § 622 Abs. 2 BGB mit. Auch Zeiten vor dem 25. Lebensjahr zählen – die frühere Ausnahme war europarechtswidrig (EuGH, „Kücükdeveci", C-555/07).
Was passiert bei einer Kündigung mit zu kurzer Frist?
Eine ordentliche Kündigung mit zu kurzer Frist ist in der Regel als Kündigung zum nächst zulässigen Termin auszulegen (BAG 5 AZR 130/12). Das Arbeitsverhältnis endet dann erst zum korrekten Datum – bis dahin besteht Anspruch auf Vergütung.
Gilt § 622 BGB auch bei Kündigung im Kleinbetrieb?
Ja. Die gesetzlichen Kündigungsfristen gelten unabhängig von der Betriebsgröße. Im Kleinbetrieb (bis 10 Mitarbeiter) entfällt nur der Kündigungsschutz nach dem KSchG – die Fristen bleiben.
Kann der Arbeitsvertrag kürzere Fristen vorsehen?
Grundsätzlich nein. Kürzere Fristen sind nur in engen Ausnahmen zulässig (Aushilfen in den ersten 3 Monaten, Kleinbetriebe bis 20 Beschäftigte – dann mindestens 4 Wochen, § 622 Abs. 5 BGB). Längere Fristen sind erlaubt; für die Eigenkündigung darf aber keine längere Frist gelten als für den Arbeitgeber.
Kündigungsfrist nach Betriebsjahren
Beispieltabellen mit taggenauem Enddatum für jeden Kündigungsmonat:
1 · 2 · 3 · 4 · 5 · 6 · 7 · 8 · 9 · 10 · 11 · 12 · 13 · 14 · 15 · 16 · 17 · 18 · 19 · 20 · 21 · 22 · 23 · 24 · 25 · 26 · 27 · 28 · 29 · 30 Jahre