Die drei Verfallsstufen
- 31.12. des UrlaubsjahresGrundsatz: Urlaub ist im laufenden Jahr zu nehmen (§ 7 Abs. 3 BUrlG) – aber nur, wenn der Arbeitgeber rechtzeitig auf den Verfall hingewiesen hat.
- 31.03. des FolgejahresÜbertragung bei dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen – z. B. Krankheit am Jahresende.
- 31.03. des übernächsten JahresBei durchgehender Arbeitsunfähigkeit: Verfall erst 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres (EuGH/BAG).
Häufige Fragen
Verfällt mein Urlaub, wenn ich lange krank bin?
Nicht sofort. Bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit verfällt der gesetzliche Urlaub erst 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres – also am 31. März des übernächsten Jahres (BAG 9 AZR 353/10 nach EuGH „Schulte", C-214/10).
Gilt die 15-Monats-Frist automatisch?
Nur bei durchgehender Krankheit bis zum Fristende. Waren Sie zwischendurch arbeitsfähig, hängt der Verfall davon ab, ob der Arbeitgeber Sie rechtzeitig aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen (Mitwirkungsobliegenheiten, BAG 9 AZR 245/19). Ohne Hinweis verfällt der Urlaub nicht – auch nicht nach 15 Monaten.
Bekomme ich Urlaubstage zurück, wenn ich im Urlaub krank werde?
Ja. Durch ärztliches Attest nachgewiesene Krankheitstage werden nicht auf den Urlaub angerechnet (§ 9 BUrlG) – die Tage werden wieder gutgeschrieben. Eigenmächtig „verlängern" dürfen Sie den Urlaub aber nicht.
Was passiert mit dem Urlaub bei Kündigung nach langer Krankheit?
Alle noch nicht verfallenen Urlaubsansprüche – auch aus Vorjahren innerhalb der 15-Monats-Frist – sind beim Ausscheiden auszuzahlen. Das können mehrere Jahresansprüche auf einmal sein.