Mieter und Vermieter: unterschiedliche Fristen
Die Mieterfrist ist starr (3 Monate), die Vermieterfrist wächst mit der Wohndauer – und der Vermieter braucht zusätzlich ein berechtigtes Interesse nach § 573 BGB:
| Wohndauer (seit Überlassung) | Frist Mieter | Frist Vermieter |
|---|---|---|
| bis 5 Jahre | 3 Monate | 3 Monate |
| mehr als 5 Jahre | 3 Monate | 6 Monate |
| mehr als 8 Jahre | 3 Monate | 9 Monate |
- Kündigung schreibenSchriftform ist Pflicht (§ 568 BGB): eigenhändige Unterschrift aller Mieter, keine E-Mail. Kündigungsgrund braucht der Mieter nicht.
- Zugang sicherstellenBis zum 3. Werktag des Monats – Einwurf-Einschreiben oder Übergabe mit Zeugen. Das Datum des Poststempels zählt nicht.
- Übergabe planenZum Ende der Frist: Wohnung geräumt und besenrein, Übergabeprotokoll, Zählerstände notieren, Kaution zurückfordern.
Häufige Fragen
Welche Kündigungsfrist gilt für Mieter?
Immer 3 Monate, unabhängig von der Wohndauer (§ 573c Abs. 1 BGB). Die Kündigung muss spätestens am 3. Werktag eines Monats zugehen, dann zählt dieser Monat mit – das Mietverhältnis endet zum Ablauf des übernächsten Monats.
Welche Frist muss der Vermieter einhalten?
Die Vermieterfrist verlängert sich mit der Wohndauer: 3 Monate, nach 5 Jahren 6 Monate, nach 8 Jahren 9 Monate seit Überlassung der Wohnung. Zusätzlich braucht der Vermieter ein berechtigtes Interesse (z. B. Eigenbedarf, § 573 BGB).
Zählt der Samstag als Werktag?
Bei der 3-Werktage-Regel des § 573c BGB zählt der Samstag nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich als Werktag – außer als letzter Tag der Frist, wenn die Kündigung per Post zugehen soll (BGH VIII ZR 206/04). Sicherer ist der Zugang bis zum Monatsersten.