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ALG-I-Anspruchsdauer – wie lange Arbeitslosengeld?

Anspruchsdauer nach § 147 SGB III berechnen: aus Versicherungsmonaten und Alter – von 6 bis 24 Monate.

12Monate ALG bei 24 Monaten Arbeit
24Monate Höchstdauer ab 58
30Monate Rahmenfrist
−1/4bei 12 Wochen Sperrzeit

Anspruchsdauer berechnen

Anspruchsdauer ALG I

Nach Versicherungszeit
Höchstdauer für Ihr Alter
Bei 12 Wochen Sperrzeit (−1/4)

Staffel des § 147 Abs. 2 SGB III. Zeiten aus früheren, nicht verbrauchten Ansprüchen können hinzukommen (§ 147 Abs. 4).

Anspruchsdauer-Tabelle (§ 147 SGB III)

Versicherungspflichtunter 50ab 50ab 55ab 58
12 Monate6666
16 Monate8888
20 Monate10101010
24 Monate12121212
30 Monate12151515
36 Monate12151818
40 Monate12151820
44 Monate12151822
48 Monate12151824

Angaben in Monaten Arbeitslosengeld. Zwischenwerte der Versicherungszeit werden auf die nächstniedrigere Stufe abgerundet – 35 Versicherungsmonate ergeben also die Stufe „30 Monate“.

Sperrzeit: Bei Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund ruht der Anspruch 12 Wochen und die Gesamtdauer sinkt um mindestens ein Viertel (§§ 159, 148 SGB III). Details: Sperrzeit-Ratgeber.
Ältere Arbeitnehmer: Die verlängerten Dauern (15/18/24 Monate) setzen entsprechend lange Versicherungszeiten voraus: 30 Monate für 15, 36 für 18, 48 für 24 Monate ALG – innerhalb der auf 5 Jahre erweiterten Rahmenfrist.

Häufige Fragen zur Anspruchsdauer

Wie lange ALG I nach 2 Jahren Arbeit?

24 Monate Versicherungspflicht ergeben 12 Monate Arbeitslosengeld – die Höchstdauer für alle unter 50. Längere Beschäftigung erhöht den Anspruch erst wieder ab dem 50. Geburtstag (15 Monate bei 30 Versicherungsmonaten usw.).

Welche Zeiten zählen als Versicherungspflicht?

Beschäftigungszeiten innerhalb der Rahmenfrist – der letzten 30 Monate vor der Arbeitslosmeldung (§ 143 SGB III). Für die Staffel ab 15 Monaten Anspruchsdauer wird die Rahmenfrist auf 5 Jahre erweitert. Auch Krankengeld-, Wehrdienst- und Erziehungszeiten (Kind unter 3) zählen mit.

Mindestens wie lange muss ich gearbeitet haben?

12 Monate versicherungspflichtige Beschäftigung innerhalb der Rahmenfrist (Anwartschaftszeit, § 142 SGB III) – sonst besteht kein Anspruch auf ALG I.

Verkürzt eine Sperrzeit die Anspruchsdauer?

Ja. Bei einer 12-wöchigen Sperrzeit (z. B. Aufhebungsvertrag) mindert sich die Anspruchsdauer um mindestens ein Viertel (§ 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III) – aus 12 Monaten werden 9. Zusätzlich ruht die Zahlung während der Sperrzeit selbst.

Was kommt nach dem ALG I?

Ist der Anspruch ausgeschöpft, bleibt bei Bedürftigkeit das Bürgergeld (SGB II). Wer kurz vor der Rente steht, kann ALG I unter Umständen bis zum Rentenbeginn beziehen – ab 58 bis zu 24 Monate.

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