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Abfindung und Arbeitslosengeld – wann das ALG ruht

Die Abfindung wird grundsätzlich nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Ausnahme: Das Arbeitsverhältnis endet früher, als die ordentliche Kündigungsfrist erlaubt hätte – dann ruht der Anspruch nach § 158 SGB III.

25–60 %der Abfindung werden angerechnet
max. 1 JahrRuhen, gedeckelt durch die Frist
0Anrechnung bei eingehaltener Frist
§ 158SGB III

Ruhenszeitraum berechnen (§ 158 SGB III)

Ruhen des ALG (max.)

Anrechnungssatz
Anzurechnender Betrag

Nur relevant, wenn die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde. Das Ruhen endet spätestens am Tag, an dem die Frist regulär geendet hätte (und nach max. 1 Jahr).

So rechnet die Agentur für Arbeit

  1. Anrechnungssatz bestimmen60 % minus 5 Punkte je 5 volle Jahre Betriebszugehörigkeit minus 5 Punkte je 5 Lebensjahre über 35 – mindestens 25 %.
  2. Betrag umrechnenDer so ermittelte Teil der Abfindung wird durch das kalendertägliche Arbeitsentgelt geteilt → Ruhenszeitraum in Tagen.
  3. Deckel anwendenDas Ruhen endet spätestens, wenn die ordentliche Kündigungsfrist geendet hätte, und nach längstens einem Jahr.
Unkündbare Arbeitnehmer: Ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen, gilt eine fiktive Frist von 18 Monaten (bzw. der Frist bei zulässiger Kündigung mit Abfindungsanspruch: 1 Jahr).
Ruhen ≠ Sperrzeit: Beim Aufhebungsvertrag können beide zusammentreffen – 12 Wochen Sperrzeit (Anspruch teilweise weg) plus Ruhen nach § 158 (Zahlung verschoben). Die Kündigungsfrist einhalten und den wichtigen Grund sichern – siehe Sperrzeit-Ratgeber.

Häufige Fragen

Wann ruht das Arbeitslosengeld wegen einer Abfindung?

Nur wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist endet und eine Abfindung gezahlt wird (§ 158 SGB III). Wird die Frist eingehalten, wird die Abfindung nicht angerechnet – egal wie hoch sie ist.

Wie lange ruht der Anspruch höchstens?

Bis zu dem Tag, an dem die ordentliche Kündigungsfrist geendet hätte – längstens jedoch 1 Jahr. Außerdem endet das Ruhen, sobald der anzurechnende Abfindungsanteil rechnerisch als Arbeitsentgelt „verbraucht“ ist.

Verkürzt das Ruhen meinen ALG-Anspruch?

Nein – anders als die Sperrzeit verschiebt das Ruhen die Zahlung nur nach hinten. Die Anspruchsdauer bleibt erhalten. Ruhen und Sperrzeit können allerdings parallel laufen.

Welcher Teil der Abfindung wird angerechnet?

Zwischen 25 % und 60 %: Ausgangswert 60 %, abzüglich 5 Punkte je 5 Jahre Betriebszugehörigkeit und 5 Punkte je 5 Lebensjahre über 35 – mindestens aber 25 % (§ 158 Abs. 2 SGB III).

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