So rechnet die Agentur für Arbeit
- Anrechnungssatz bestimmen60 % minus 5 Punkte je 5 volle Jahre Betriebszugehörigkeit minus 5 Punkte je 5 Lebensjahre über 35 – mindestens 25 %.
- Betrag umrechnenDer so ermittelte Teil der Abfindung wird durch das kalendertägliche Arbeitsentgelt geteilt → Ruhenszeitraum in Tagen.
- Deckel anwendenDas Ruhen endet spätestens, wenn die ordentliche Kündigungsfrist geendet hätte, und nach längstens einem Jahr.
Häufige Fragen
Wann ruht das Arbeitslosengeld wegen einer Abfindung?
Nur wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist endet und eine Abfindung gezahlt wird (§ 158 SGB III). Wird die Frist eingehalten, wird die Abfindung nicht angerechnet – egal wie hoch sie ist.
Wie lange ruht der Anspruch höchstens?
Bis zu dem Tag, an dem die ordentliche Kündigungsfrist geendet hätte – längstens jedoch 1 Jahr. Außerdem endet das Ruhen, sobald der anzurechnende Abfindungsanteil rechnerisch als Arbeitsentgelt „verbraucht“ ist.
Verkürzt das Ruhen meinen ALG-Anspruch?
Nein – anders als die Sperrzeit verschiebt das Ruhen die Zahlung nur nach hinten. Die Anspruchsdauer bleibt erhalten. Ruhen und Sperrzeit können allerdings parallel laufen.
Welcher Teil der Abfindung wird angerechnet?
Zwischen 25 % und 60 %: Ausgangswert 60 %, abzüglich 5 Punkte je 5 Jahre Betriebszugehörigkeit und 5 Punkte je 5 Lebensjahre über 35 – mindestens aber 25 % (§ 158 Abs. 2 SGB III).